Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Reisebedingungen für Reisen, die Radreisen Thomas Bähr, als Reiseveranstalter durchführt und für die die §§651 ff. BGB Anwendung finden.
1. Leistung und Abschluss des Reisevertrages
1.1. Die vom Reiseveranstalter geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot und allen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen.
1.2. Die Buchung kann schriftlich, per Fax oder per Mail vorgenommen werden.
1.3. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden unverzüglich eine Eingangs-bestätigung zukommen lassen, mit der lediglich der Zugang der Buchung bestätigt wird.
1.4. Sofern der Reisende oder eventuelle Mitreisende Sonderwünsche oder spezielle Anforderungen haben, die über die der Buchung zugrunde liegenden Reisebeschreibung oder den ergänzenden Angaben in dem individuellen Reiseangebot hinausgehen, so ist der Reisende verpflichtet, diese Wünsche oder Anforderungen dem Reiseveranstalter bei der Buchung mitzuteilen. Der Reiseveranstalter wird bei seiner Prüfung, ob die Reise durchgeführt werden kann, auch prüfen, ob diese Wünsche oder Anforderungen der Reisenden erfüllt werden können.
1.5. Kann die Reise wie gebucht - inklusive der etwa geäußerten Sonderwünsche oder speziellen Anforderungen des Reisenden oder der Mitreisenden - durchgeführt werden, so wird der Reiseveranstalter dem Reisenden umgehend, spätestens aber innerhalb von 7 Werktagen nach der Buchung, die Reisebestätigung zukommen lassen. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang dieser Reisebestätigung beim Reisenden zustande. Zugleich erhält der Reisende den Reisepreissicherungsschein übermittelt.
2. Reisepreiszahlung
2.1. Der Reiseveranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
2.2. Nach Vertragsschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zu Zahlung fällig, die innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen ist. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben wurde.
2.3. Bei Buchungen, die weniger als 28 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zur Zahlung fällig.
2.4. Erfolgen Anzahlung und/oder Restzahlung nicht fristgemäß, so ist der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurücktreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten nach Ziffer 4 zu belasten.
2.5. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder auf Aushändigung der Reiseunterlagen. Der Reisende ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
3. Reiseunterlagen
3.1. Der Reiseveranstalter stellt dem Reisenden die Reiseunterlagen nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises unverzüglich, jedenfalls aber rechtzeitig vor Reisebeginn, zur Verfügung.
3.2. Der Reisende ist verpflichtet, Vertrags- und Reiseunterlagen, die dem Reisenden durch den Reiseveranstalter ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungs- und Reisebestätigungen, Hotelgutscheine, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen, unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
3.3. Der Reisende ist verpflichtet, den Reiseveranstalter über vom Reisenden erkennbare Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstige Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Reisende dieser Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung seitens des Reiseveranstalters bezüglich eines hieraus dem Reisenden entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein.
3.4. Der Reisende ist verpflichtet, den Reiseveranstalter umgehend in Kenntnis zu setzen, wenn er die Reisedokumente nicht spätestens 5 Tage vor Reiseantritt erhalten hat. Wenn der Reisende dieser Verpflichtung nicht nachkommt und die Reise auf Grund der fehlenden Reisedokumente nicht angetreten werden kann, kann der Reiseveranstalter dies als Rücktritt nach Ziff. 4 werten.
4. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen, nicht in Anspruch genommene Leistungen
4.1. Rücktritt durch den Reisenden
Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit gegenüber dem Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Zugangszeitpunkt der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.
Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann folgende angemessene pauschale Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Reisepreis verlangen:
Die Höhe richtet sich nach dem Reisepreis. In der Regel betragen die Rücktrittspauschalen, die der Reiseveranstalter im Falle des Rücktritts von der Reise je angemeldetem Teilnehmer fordern kann:
a) bis 29 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises;
b) vom 28. bis 14. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises;
c) vom 13. bis 7. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises;
d) vom 6. Tag bis 4. Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises;
e) vom 3. und 2. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises;
f) einen Tag vor Reisebeginn oder am Tag des Reisebeginns selbst sowie bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises. Diese Entschädigungsregelungen gelten auch für den Fall, dass der Reisende die Reise ohne vorherige Mitteilung bzw. Rücktrittserklärung gegenüber dem Reiseveranstalter nicht antritt.
Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
4.2. Umbuchung
Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht.
4.3. Fehlende körperliche Eignung
Der Reiseveranstalter gibt in der Reisebeschreibung, die der Reisende vor der Buchung zur Kenntnis zu nehmen hat, die Streckenlänge, die Gesamtdauer der Reise und den Schwierigkeitsgrad der Strecke in Form von Höhenmetern an. Der Reisende und alle Mitreisenden müssen über eine ausreichende körperliche Verfassung, ausreichende Erfahrung und eine der Reise angemessene Ausrüstung verfügen. Sollte der Reisende oder ein Mitreisender feststellen, dass er den Anforderungen der Reise nicht gewachsen ist, und aus diesem Grund die Reise abbrechen oder einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises, und zwar auch nicht anteilig. Für aus diesem Grund dem Reisenden oder einem Mitreisenden entstehende Zusatzkosten (etwa für eine Unterkunft oder Reisekosten) haftet der Reiseveranstalter nicht.
4.4. Nimmt der Reisende aus anderen Gründen, die ihn weder zum Rücktritt, noch zur Kündigung berechtigen, Reiseleistungen nicht in Anspruch oder bricht die Reise ab, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises und zwar auch nicht anteilig. Für aus diesem Grund dem Reisenden oder einem Mitreisenden entstehende Zusatzkosten (etwa für eine Unterkunft oder Reisekosten) haftet der Reiseveranstalter nicht.
4.5. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
4.6. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiseabbruchskosten- und einer Reiserücktrittskostenversicherung.
5. Rücktritt/Kündigung durch den Reiseveranstalter; Gruppenreisen
Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
6. Gewährleistung
6.1. Sollte eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden und ist dadurch der Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder vermindert, so kann der Reisende innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
6.2. Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseleiter verweigert oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.
6.3. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufes der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Die sich aus § 651 o Abs. 1, 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem Reiseveranstalter dahingehend konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich dem Reiseveranstalter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Der Kontakt mit dem Reiseveranstalter kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden.
6.4. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen und dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Es ist eine schriftliche Bestätigung des Beförderungsunternehmens einzufordern. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reisegepäck-Versicherung.
7. Haftungsbeschränkung; Anrechnung
7.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht den Verlust des Lebens betreffen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.
7.2. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
7.3. Für alle Sachschäden des Reisenden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, haftet der bei Sachschäden je Mitreisendem und Reise bis 4.000 EUR; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
7.4. Dem Reisenden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reisekranken-, Reiseunfall- und Reisegepäck-Versicherung empfohlen.
7.5. Soweit der Gepäcktransfer zwischen einzelnen Reiseetappen Teil des Reisevertrages ist, so ist das Beförderungsunternehmen nicht berechtigt oder verpflichtet, auch den Reisenden selbst zu befördern.
8. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
8.1. Die in § 651 i Abs. 3 BGB genannten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren.
8.2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
8.3. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus unerlaubter Handlung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Versicherungsschutz
Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Reisenden dringend den Abschluss geeigneter Versicherungen, insbesondere einer Reiserücktrittskosten-, Reiseabbruchskosten- und Reisegepäckversicherung. Dem Reisenden wird ebenfalls dringend geraten, für ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu sorgen, insbesondere, wenn eine Reise im Ausland gebucht wird.
10. Gerichtsstand
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist der Wohnort des Reiseveranstalters.
11. Allgemeine Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge.